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Architekturbüros müssen zahlen

Das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) erlaubt das Vervielfältigen von geschützten Werken, d.h. Auszüge aus Büchern und Broschüren, Artikel aus Zeitungen und Zeitschriften etc., in Betrieben, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation ohne eine besondere Bewilligung der Urheber und Verlage. Als Gegenleistung jedoch haben die Urheber, d.h. Schriftsteller, Journalisten, wissenschaftliche Autoren etc., wie auch Verlage Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Diese Vergütungen dürfen nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden, welche eine spezielle Bewilligung vom Eidg. Institut für geistiges Eigentum erhalten hat. Die ProLitteris ist im Besitze einer solchen Bewilligung.

Die vom URG vorgesehenen Vergütungen wurden zwischen der ProLitteris und den massgebenden Dachverbänden (VORORT, Gewerbeverband, DUN etc.) ausgehandelt und sind in einem besonderen Tarif festgelegt. Dieser Gemeinsame Tarif 8 wurde von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten genehmigt und ist für die Gerichte verbindlich.

Um den Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten, hat man sich für Firmen bis zu einer bestimmten Anzahl von Beschäftigten auf pauschalierte Entschädigungen geeinigt.

Firmen, deren Anzahl Angestellten jedoch die - je nach Branche unterschiedlich festgelegten - Höchstgrenzen von 99, 199, 499 oder 999 Angestellten überschreiten, fallen nicht unter das pauschalierte Abgeltungssystem. Die betreffenden Tarifbestimmungen sehen für solche Grossbetriebe eine individuelle Abrechnung nach der sogenannten Geamtkopiemenge vor, d.h. diese Firmen müssen uns die im Vorjahr hergestellte Menge sämtlicher Kopien mitteilen (vgl. Ziffer 8.1. des Gemeinsamen Tarifes 8/V und 8/VI). Die Entschädigung berechnet sich aufgrund einer Abgabe von 3,5 Rappen pro Kopie unter Berücksichtigung des sog. Branchenkoeffizienten, d.h. des prozentualen Anteils der urheberrechtlich geschützten Vorlagen. Dieser Branchenkoeffizient liegt je nach Branche zwischen 1 und 2 %.

Betriebe die im Bereich der Architektur und des Ingenieurwesen tätig sind, fallen unter die Branche „Technische Planung und Beratung“ und haben gemäss Tarif GT 8/VI, Ziffer 6.3.5 ab sechs Mitarbeiter folgende jährliche Vergütung zu leisten:

Angestellte pro Nutzer Vergütung

  • 6 bis 19   30.–
  • 20 bis 49   60.–
  • 50 bis 79   150.–
  • 80 bis 99   220.–
  • 100 bis 199   320.–
  • 200 bis 499   480.–
  • Für Nutzer, welche 500 und mehr Angestellte beschäftigen, wird die jährliche Vergütung aufgrund der vom Nutzer zu meldenden Gesamtkopiemenge und aufgrund des Branchenkoeffizienten von 1,5 % berechnet.

    Wenn Sie einen Pressespiegel herausgeben oder für Aussenstehende Schulungs- oder Ausbildungskurse anbieten, ist dies der ProLitteris zu melden, da das Vervielfältigen von Werken für solche Zwecke mit der erwähnten Vergütung nicht abgegolten ist.

    Detaillierte Ausführungen finden Sie auf der Homepage www.prolitteris.ch oder Sie wenden sich direkt an die Info-Line 01 368 15 50 der ProLitteris.